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   BGH, 09.06.1953 - 5 StR 151/53   

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https://dejure.org/1953,1741
BGH, 09.06.1953 - 5 StR 151/53 (https://dejure.org/1953,1741)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1953 - 5 StR 151/53 (https://dejure.org/1953,1741)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1953 - 5 StR 151/53 (https://dejure.org/1953,1741)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1401
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 09.11.1971 - 5 StR 374/71

    Prüfungsumfang eines Revisionsgerichts - Revisionsgrund der

    Die von der Revision mitgeteilte Entscheidung BGH NJW 1953, 1401 ergibt nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 19.12.1957 - 4 StR 485/57
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  • BGH, 22.06.1954 - 1 StR 451/53

    Rechtsmittel

    Er liegt vor, wenn der Geschenkgeber in der Erwartung handelt, der Beamte werde der Rücksicht auf den Vorteil bei Ausübung des Ermessens Raum geben, und der Beamte dies erkennt und den Vorteil gleichwohl annimmt (RGSt 74, 251, BGH NJW 1953, 1401).
  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 441/53

    Rechtsmittel

    Ob der Angeklagte tatsächlich bereit war, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, bedurfte nicht der Entscheidung, weil der geheime Vorbehalt, die in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht auszuführen, einer Verurteilung aus § 332 StGB nicht entgegensteht (BGH 5 StR 151/53 vom 9. Juni 1953, abgedruckt in L-M Nr. 6 zu § 332 StGB).
  • BGH, 23.07.1953 - 1 StR 772/52

    Rechtsmittel

    Das Verbrechen erschöpft sich vielmehr darin, dass der Täter für eine solche Handlung, einerlei ob er sie begeht oder nicht begeht, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt (vgl. BGH 5 StR 151/53 vom 9. Juni 1953).
  • BGH, 23.11.1954 - 5 StR 131/54

    Rechtsmittel

    Der geheime Vorbehalt des Beamten, die in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht ausführen zu wollen, steht einer Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit nicht entgegen (vgl BGH NJW 1953, 1401).
  • BGH, 08.10.1953 - 5 StR 248/53

    Rechtsmittel

    Entscheidend ist, daß der Versprechende, der Mitangeklagte Ra. mit Wissen des Angeklagten davon ausging, daß der Angeklagte als Gegenleistung für die ihm zu gewährenden Vorteile Pflichtwidrigkeiten verüben werde (vgl Urt des Senatsvom 9.6.1953 - 5 StR 151/53 - in NJW 1953, 1401).
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